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Vorschlag neue EU-Spielzeugverordnung

Die neue EU-Spielzeugverordnung beinhaltet folgende Aspekte :
  • Anwendungsbereich:
    • Der Anwendungsbereich bleibt derselbe, die Definition von „Spielzeug“ wird gegenüber der Richtlinie 2009/48/EG nicht geändert.
    • Die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Produkte bleiben dieselben wie in der aktuellen Richtlinie, mit Ausnahme von Schleudern und Katapulten, die nicht mehr vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
  • Allgemeine Produktanforderungen sind:
    • Spielzeug muss den allgemeinen Sicherheitsanforderungen (einschließlich der psychischen Gesundheit, dem Wohlbefinden und der kognitiven Entwicklung von Kindern) und
    • besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen
    • Die Hauptkategorien bleiben dieselben wie in der Richtlinie 2009/48/EG:
      • physikalische und mechanische Eigenschaften;
      • Entflammbarkeit;
      • chemische Eigenschaften;
      • elektrische Eigenschaften;
      • Hygiene und
      • Radioaktivität
    • Die chemischen Eigenschaften werden vereinfacht (bezogen auf die Einstufung von Stoffen und Gemischen) sowie geändert.
      Die allgemeinen Beschränkungen für besonders schädliche Stoffe umfassen nun:
      • Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind;
      • endokrine Disruptoren,
      • Atemwegssensibilisatoren und
      • Substanzen, die für ein bestimmtes Organ toxisch sind
    • Die Richtlinie 2009/48/EG enthält Grenzwerte für bestimmte chemische Stoffe in Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist oder dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Es hat sich gezeigt, dass diese Substanzen auch für ältere Kinder ein Risiko darstellen, da diese durch Hautkontakt oder Einatmen gleichermaßen diesen Chemikalien ausgesetzt sein könnten. Diese Grenzwerte gelten daher künftig für alle Spielzeuge. Angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse sollte Bisphenol A unter das allgemeine Verbot für CMR-Stoffe in Spielzeug fallen.
  • Spezielle Warnhinweise:
    • spezielle Warnhinweise sind anzubringen, wenn diese für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlich sind (z.B. für Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, Aktivitätsspielzeug, Wasserspielzeug etc.)
    • Zur Vereinfachung darf ein Piktogramm das bisher notwendige Signalwort „Achtung“ inkl. der Übersetzung in die jeweilige Sprache, ersetzen.
  • Angabe einer Telefonnummer bzw. elektronischen Adresse:
    • Um die Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern oder anderen Endnutzern zu erleichtern, müssen Hersteller neben der Postanschrift auch eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse, einen speziellen Bereich ihrer Website oder einen anderen Kommunikationskanal öffentlich zugänglich machen, damit Verbraucher oder andere Endnutzer Beschwerden über die Sicherheit von Spielzeug einreichen und die Hersteller über Unfälle oder Sicherheitsprobleme informieren können.
    • Dabei berücksichtigen die Hersteller die Bedürfnisse nach Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.
  • Pflichten des Herstellers und Produktpass:
    • Der Hersteller ist verpflichtet, für das Spielzeug einen Produktpass mit den relevanten Konformitätsinformationen zu erstellen. Die EG-Konformitätserklärung wird hierdurch ersetzt.
    • Mit der Erstellung des Produktpasses und der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Spielzeug den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und übernimmt die Verantwortung hierfür.
    • Vor dem Inverkehrbringen des Spielzeuges muss der Hersteller in das eingerichtete Register die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Betreiberkennung für das Spielzeug hochladen.
    • Um die Kontrolle von Spielzeug durch Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern und den Akteuren der Lieferkette und den Verbrauchern den Zugriff auf Informationen zum Spielzeug zu ermöglichen, sollten die Informationen im Produktpass digital und direkt zugänglich über einen Datenträger am Spielzeug, seiner Verpackung oder der Begleitdokumentation angebracht werden. Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher sollen über den Datenträger unmittelbaren Zugriff auf die Informationen über das Spielzeug haben.
In der neuen Spielzeugverordnung sind nicht enthalten:
  • besonderen Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Cybersicherheit, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder anderer Gefahren, die sich aus der Integration künstlicher Intelligenz in Spielzeug ergeben
  • Regelungen zum Fern – und Onlineverkauf
  • Regelung zur Unfallmeldungen durch Wirtschaftsteilnehmer.
Diese Anforderungen sind bzw. sollen allgemein in anderen EU-Vorschriften geregelt werden. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission ist hier auffindbar, inkl. Links zu weiterführenden Informationen.
Alle hierzu vorliegenden Dokumente sowie die Möglichkeit ein Rückmeldung zu dem Vorschlag zu geben, finden Sie hier​.