Zusammenstellung der Flächen
Prüfung und Abgleich einzelner Raummaße und –flächen mit den vorhandenen Plänen und Mietverträgen. Darstellung der gemessenen Raumabmessungen mit Auswertung von Abweichungen zu den Planmaßen. Gemessen werden ausgewählte Räume mit Hilfe eines Maßstabes beziehungsweise Laser-Messgerätes.
Darstellung der Flächen nach gif-MF-G oder MF-V
Aktuell werden Mietflächen oftmals noch über die Brutto-Grundfläche (BGF) gemäß DIN 277 festgelegt. Diese Grundlage hat durchaus Vorteile: Die Mietflächen werden eindeutig abgegrenzt und es gibt kaum Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung beziehungsweise Nicht-Berücksichtigung von Flächen. Der Nachteil dieser Gliederungsart von Gebäudeflächen ist jedoch der, dass in der BGF große Flächenanteile enthalten sind, die durch den Mieter tatsächlich nicht nutzbar sind. Gemeint sind die Konstruktions-Grundflächen (KGF) der aufgehenden Bauteile (Wände, Stützen oder ähnliches). Der Anteil der KGF an der BGF beträgt im Schnitt in etwa 15 %.
Daher geht man im Bürobereich mittlerweile dazu über, statt der BGF die Netto-Raumfläche (NRF) gemäß DIN 277 für die Mietflächenfestlegung zu nutzen. Die NRF ist im Grunde die BGF abzüglich der KGF. Diese Mietflächendefinition spiegelt die tatsächlich nutzbare Fläche besser wider als die BGF, jedoch sind auch hier sind Flächenanteile enthalten, die für den Mieter keinen direkten Nutzen haben. Dazu gehören zum Beispiel die technischen Funktionsflächen (TF), also die Raumflächen, in denen sich technische Anlagen zur Ver- und Entsorgung des Gebäudes befinden.
Die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) hat daher ein Regelwerk formuliert, das die Mietfläche als eine Größe auffasst, die direkt aus den Gebäudeeigenschaften abzuleiten ist (Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF-G) beziehungsweise der Mietflächen für Verkaufsflächen (MF-V)).
Diese Richtlinie basiert im Wesentlichen auch auf den Begriffen der DIN 277, betrachtet die Flächen jedoch mehr aus kaufmännischer Sicht (ohne finanzielle Bewertung). In der MF-G sind zum Beispiel nichttragende Wände Bestandteil der Mietfläche. Das hat den Vorteil, dass Änderungen im Grundriss (Umbau oder Einbau zusätzlicher nichttragender Innenwände) keine Auswirkung auf die Mietfläche zur Folge haben. Allgemeine Flächen, die nicht vermietet sind, wie Technik-Flächen oder allgemeine Verkehrsflächen (Treppenhäuser, Aufzugsschächte, allgemeine Rettungswege im Gebäude) werden nicht weiter betrachtet, da diese in Verbindung mit den eigentlichen Mietflächen kaufmännisch nicht relevant sind.
Analyse der Flächeneffizienz
Die Effizienz des Grundrisses eines Gebäudes lässt sich überschlägig mit Hilfe einer Kennzahl ermitteln – der sogenannten Flächeneffizienz. Hierbei wird im Grunde nur die Nutzungsfläche (NUF) des Gebäudes durch die Brutto-Geschossfläche (BGF) geteilt. Grundlage beider Flächenarten ist wiederum die DIN 277.
Je höher der Wert dieser Division ist, desto besser ist die Flächeneffizienz. Mit Hilfe dieser Kennzahl können wiederum kaufmännische Entscheidungen und Einschätzungen vorgenommen werden – wie zum Beispiel, ob sich der Umbau von Geschossen und damit eine Erhöhung und Optimierung der NUF lohnt.
Mietvertragliche Wertung in Verbindung mit Mietereinbauten
Auf Basis der vorangehenden Berechnungen und Bewertungen kann eine Bewertung der Mietverträge vorgenommen werden. Allerdings nicht in juristischer Sicht, sondern aus fachlicher und kaufmännischer Sicht. Sind die in den Mietverträgen angegebenen Mietflächen korrekt oder bedarf es einer Anpassung? Wie sind eventuell vorhandene Mietereinbauten in technischer Sicht zu bewerten? Auf diese Fragen bietet die Analyse klare Antworten.