Änderungsabnahme

Verwirklichen Sie Ihre eigenen Ideen am Fahrzeug

Bei nachträglichen baulichen Veränderungen an Fahrzeugen, wie
  • Tieferlegung
  • Anbau von Anhängekupplungen und Spoilern
  • Verwendung von Sonderrädern und Sportauspuffanlagen
  • Chiptuning
  • Einsatz anderer Scheinwerfer
  • Anbringen von Folien an Seitenscheiben
ist eine Änderungsabnahme erforderlich.
Durch diese Prüfung bleibt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erhalten und es wird bestätigt, dass die veränderten Teile ordnungsgemäß angebaut sind.
Für den Eintrag der Änderungen in die Fahrzeugpapiere sind die bei der Änderungsabnahme dazu getroffenen Festlegungen auf Grundlage der FZV zu beachten.
Als Fahrzeughalter müssen Sie für eine erfolgreiche Änderungsabnahme entsprechende Prüfzeugnisse vorlegen, wie
  • Teilegenehmigungen (ABE, ABG)
  • Teilegutachten eines benannten Technischen Dienstes (für Teilegutachten ist die unverzügliche Durchführung einer Änderungsabnahme immer vorgeschrieben!)
Bestimmte Änderungen können in der nationalen Fahrzeug- ABE oder in der EU-Typgenehmigung für das jeweilige Fahrzeug bereits enthalten sein. EU- und UNECE- Genehmigungen für bestimmte Fahrzeugteile gelten ebenfalls als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit einer technischen Änderung.
Änderungsabnahmen können Sie bei uns im gesamten Bundesgebiet durchführen lassen.
Liegt für die Änderung kein „Prüfzeugnis“ vor und ist damit die Betriebserlaubnis erloschen, so muss durch ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis geklärt werden, ob das Fahrzeug nach der Änderung noch vorschriftsmäßig ist.
Auch diese Prüfung kann von den DEKRA Sachverständigen erfolgen.
Hersteller von Fahrzeugteilen und Hersteller, die serienmäßig Änderungen von Fahrzeugmerkmalen oder Fahrzeugeigenschaften, wie Aufbauten und andere Umbaumaßnahmen vornehmen, können als Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit Teilegutachten erstellen lassen.
Die Prüfungen werden durch unser DEKRA Automobil Test Center – ein durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) benannter technischer Dienst – durchgeführt. Ebenso sind Begutachtungen zur Erteilung von international verwendbaren EU- oder UNECE- Genehmigungen möglich.
11 cm: So viel Freiheit muss sein

Bodenfreiheit bei Tieferlegung

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit gelten die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und Straßenbau.
Beim verkehrsüblichen Fahrbetrieb, auch beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse dürfen Fahrzeuge und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen) nicht beschädigt werden.
Zur Orientierung schlagen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Richtwerte (VdTÜV- Merkblatt 751) vor: Ein tiefer gelegtes Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und mit einem Fahrer besetzt, muss ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 80 mm mittig überfahren können, ohne es zu berühren.
Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass im normalen Straßenverkehr keine Beschädigungen eintreten. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich. In solchen Fällen haben sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs. Denn das bei einer beschädigten Ölwanne austretende Öl auf der Fahrbahn kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
Mehr Leistung nur mit Gutachten
Licht: Weniger ist oft mehr
Hell und sicher
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