Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Prüfbescheinigung mit Ausnahmegenehmigung
Schon mit 17 Jahren mobil auf vier Rädern – allerdings nur in Begleitung.
Frühestens mit 16,5 Jahren kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei der Führerscheinstelle „Begleitetes Fahren mit 17 Jahren“ beantragt werden.
Ausbildung wie bei Volljährigen
Anschließend erfolgt in der Fahrschule die reguläre Ausbildung. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie frühestens am 17. Geburtstag eine Prüfungsbescheinigung. Diese ist nur in Deutschland und Österreich gültig.
Anforderungen an die Begleitperson
Bis zum 18. Geburtstag muss bei jeder Fahrt eine der Begleitpersonen mitfahren, die in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sind. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren den Führerschein Klasse B haben.
- Zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis darf die Begleitperson im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein (bis zum 30.04.2014 in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleiter mit bis zu 3 Punkten bleiben weiterhin zur Begleitung geeignet).
- Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Grenze.
- Die Begleitperson soll den Fahrer nur beraten und darf nicht in die Bedienung des Autos eingreifen.
- Eine Unterweisung der Begleitpersonen wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
- Die in der Fahrerlaubnisklasse B enthaltenen Fahrerlaubnisklassen AM und L sind auch bei der Prüfungsbescheinigung enthalten. Sie gelten ohne Einschränkungen und Auflagen.
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