Energieaudit – DIN EN 16247-1
Potenziale erkennen und Kosten senken
Das Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens.
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 wird von einem speziellen Auditor durchgeführt und folgt dem in der Norm festgelegten Ablauf mit dem Ziel, Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen zu ermitteln und diese zu quantifizieren. Das Audit beinhaltet eine Bestandsaufnahme und energetische Bewertung der Abläufe im Unternehmen. Die Ergebnisse sowie die Optimierungsmöglichkeiten werden in einem Bericht dokumentiert.
Das Energieaudit kann auch als Vorstufe eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 gesehen werden, da es zu großen Teilen den energetischen Planungsprozess (Kapitel 4.4 ff.) abbildet.
Gesetzliche Verpflichtung/EDL-G
Gemäß Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) sind Unternehmen, die nicht mehr als kleine und mittelständische Unternehmen gelten, seit dem 22.04.2015 gesetzlich zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verpflichtet.
Beim ersten Energieaudit vor vier Jahren war die Zeit für die Durchführung aufgrund der kurzen Zeitdauer zwischen Veröffentlichung des Gesetzes und der Frist zur Umsetzung häufig knapp. Dies hat in vielen Unternehmen Zeitdruck erzeugt. Die Experten von DEKRA empfehlen daher jetzt eine frühzeitige und sorgfältige Umsetzung, um die Verbesserungspotenziale des Audits zu nutzen. Das Audit ist mehr als lästige Pflicht: Die Experten identifizieren und erfassen Energieflüsse und Verbrauch, analysieren Einsparpotenziale und erstellen einen Maßnahmenplan, mit dem das Unternehmen die Energieeffizienz erhöht.
Bei der Frist zur Umsetzung ist zu beachten, dass ein Unternehmen bei Nachfrage durch das BAFA jederzeit in der Lage sein muss, einen Bericht vorzulegen, der nicht älter als vier Jahre ist. Daher endet die Umsetzungsfrist des zweiten Energieaudits für jedes Unternehmen vier Jahre nach dem Abschluss des ersten Energieaudits. Stichtag ist hier das jeweilige Abschlussdatum des vorangegangenen Energieaudits.
Seit Mitte Februar 2019 gelten verschärfte Anforderungen an die Energieaudits seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Auditbericht wird deutlich umfangreicher als bisher ausfallen und das BAFA behält sich neuerdings vor, bei mangelhaften Energieaudits die Durchführung eines weiteren Energieaudits durch eine andere Person zu verlangen.
Das Zuwiderhandeln kann eine Ordnungswidrigkeit sein und mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden.