DEKRA weist auf Neuerungen bei Gefahrgutvorschriften hin
ADR 2023 tritt bald in Kraft
Zum 1. Januar 2023 ändern sich erneut europaweit die Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR). Damit laufen auch zahlreiche Übergangsfristen aus vorherigen ADR Versionen aus, erinnern die Gefahrgutexperten von DEKRA. Auch zum Transport von Lithiumbatterien gibt es Anpassungen und Ergänzungen. Und: Erstmals können Elektrofahrzeuge teilweise für den Gefahrgutbereich zugelassen werden.
Die Vorschriften für die Beförderungen gefährlicher Güter werden alle zwei Jahre an den technischen Vorschritt angepasst. Die nächste Änderung steht für den 1. Januar 2023 an. Wie immer geht die Änderung mit einer sechsmonatigen Übergangszeit bis zum 31. Juni 2023 einher, die eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen andere Verkehrsträger ermöglichen soll. Hier einige wichtige Änderungen im Überblick:
Mit dem ADR 2023 laufen auch einige Übergangsfristen aus der Vergangenheit aus. Seit dem ADR 2019 wurde zum Beispiel die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten auch auf den Absender ausgeweitet. Die Änderung wurde mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 belegt. Diese Übergangsfrist wird nun gestrichen. In Deutschland musste über die Gefahrgutbeauftragtenverordnung für diesen Fall schon immer ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Aber Unternehmen mit ausländischen Unternehmenssitzen, die nur als Absender tätig sind, sollten prüfen, ob hier eine Bestellpflicht entstanden ist.
Mit der Streichung der Übergangsvorschrift in 1.1.46 entfällt eine beliebte Freistellung für Geräte und Maschinen, die in ihrem inneren Aufbau gefährliche Güter enthalten. Bisher konnte man diese weitgehend im Straßenverkehr außenvorlassen. Ab 1. Januar 2023 müssen die Gegenstände zu einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden, sofern die Mengen der enthaltenen Gefahrgüter die LQ-Werte übersteigen. Betroffen sind hier Gegenstände wie Druckregler oder Durchflussventile aber auch Maschinen, die gefährliche Betriebsstoffe enthalten.
Auch zum Transport von Lithiumbatterien gibt es im neuen ADR Anpassungen. Hier einige Beispiele:
- Zum Nachweis, dass es sich bei den transportierten Lithiumbatterien um einen geprüften Typ gemäß 38.3 handelt, muss eine Prüfzusammenfassung zu Verfügung gestellt werden; diese Pflicht entfällt für Knopfzellenbatterien in Ausrüstungen.
- Auch das Formular für die Prüfzusammenfassung ändert sich: Auf die Unterschriftdarf zukünftig verzichtet werden.
- Im Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien entfällt die Angabe der Telefonnummer. Alte Kennzeichen dürfen aber bis 2026 weiterverwendet werden.
- Die beiden Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien wurden überarbeitet (P911 und LP906).
- Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut (UN3536), werden der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Zuvor war keine Beförderungskategorie vergeben, was zur Folge hatte, dass die Freistellung für kleine Mengen (1000-Punkte-Regelung) nicht angewendet werden konnte. Nun ist die Beförderung bis 333 kg ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.
Auch aus dem Bereich Fahrzeuge gibt es Neuigkeiten, betonen die DEKRA Experten. Bisher waren elektrische Antriebsmodelle nur im Stückgutbereich erlaubt. Fahrzeuge, die eine Zulassungsbescheinigung benötigen, waren jedoch nur mit Verbrennungsmotor zulassungsfähig. Das ändert sich in einem ersten Schritt für Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge). Diese dürfen ab dem 1. Januar 2023 auch batterieelektrisch angetrieben werden. Damit sind reine Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge möglich. Derzeit arbeitet man daran, dies auch für FL- und Ex-Fahrzeuge zu ermöglichen. Dazu möchten man Erfahrungen aus den Änderungen 2023 abwarten. Außerdem muss für batterieelektrische Fahrzeuge mit zusätzlichem Wasserstoffspeicher und Brennstoffzelle noch eine Lösung gefunden werden.
Der Text der 29. ADR Änderungsverordnung umfasst rund 180 DIN A4-Seiten. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit den Änderungen beschäftigen, um eine reibungslose Umstellung zu schaffen.